Samstag, 22. Dezember 2007

Bejagung des Steinmarders

Als jagdbares Wild unterliegt der Steinmarder den Bestimmungen des Bundesjagdgesetz (BJagdG) und den Jagdgesetzen der Bundesländer sowie in diesem Zusammenhang erlassenen Verordnungen und Anordnungen.

Die derzeit bundesrechtliche Jagdzeit auf den Steinmarder ist vom 16. Oktober bis zum 28. Februar. Die Jagd- und Schonzeiten-Verordnungen der Länder können andere Jagdzeiten bestimmen oder diese ganz oder teilweise aufheben.
Ferner kann durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden, welcher Personenkreis die Jagd auf den Steinmarder ausüben darf, zum Beispiel: 1. Jäger im Besitz eines gültigen Jagdscheins, oder 2. Jäger im Besitz eines gültigen Jagdscheins verbunden mit dem erfolgreichen Besuch eines Fangjagdseminars (sogenannter Fallenschein), oder 3. jeder Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte auf seinem Grund und Boden oder der von ihm Beauftragte, oder 4. etc. Es handelt sich hierbei nicht um eine abschließende Aufzählung.
Auch die Art und Weise der Bejagung sowie dabei möglicherweise verwendete Jagdgeräte können durch Gesetz oder Verordnung bestimmt werden.

Es ist also wichtig, sich vor der Ausübung der eigentlichen Jagd über die gesetzlichen Voraussetzungen zu informieren, die in dem Bundesland bestehen, in dem die Jagd auf den Steinmarder ausgeübt werden soll.

In § 1 Abs. 3 bis 5 BJagdG werden zunächst allgemeingültige Grundsätze beschrieben, was unter Ausübung er Jagd zu verstehen ist. Diese Grundsätze gelten selbstverständlich auch bei der Jagd auf den Steinmarder.
(Abs. 3) "Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze der Waidgerechtigkeit zu beachten".
(Abs. 4) "Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild".
(Abs. 5) "Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes und verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie Eier von Federwild sich anzueignen".

Im ländlichen Raum ist in aller Regel der örtliche Jagdpächter oder ein Jagdaufseher der beste Ansprechpartner, wenn es um die Bejagung eines oder mehrerer Steinmarder geht, die in der direkten Heimstätte des Menschen den Unterschlupf gefunden haben.
In den meisten größeren Städten wie beispielsweise Hamburg, Berlin, etc. gibt es Beauftragte (sogenannte Stadtjäger) der jeweils zuständigen Jagdbehörde, die um Hilfe bei einem Steinmarder-Problem ersucht werden können.

Als Sofort-Hilfe hat sich in den allermeisten Fällen eine geringfügige Veränderung im unmittelbaren Gebäudebereich bewährt, um einem Steinmarder den Aufstieg auf das Dach und das Eindringen ins Dachgeschoss unmöglich zu machen. Meistens sind es nur kleine Veränderungen, auf die ein jagdlich nicht Bewanderter kaum kommen wird. Dazu vgl. die nachfolgende Skizze mit verschiedenen Varianten des Eindringens in ein Einzelhaus.

Vor allem gilt es zu lernen, wie ein Steinmarder denkt bzw. instinktiv handelt, will man den Aufstieg auf das Dach eines Einzelhauses feststellen.

Dies gilt auch für die gebräuchlichsten Jagdarten auf diesen Marder, zum Beispiel
  • die Jagd mit der Falle (Fangjagd),
  • die Bejagung am Marderschlafkasten und am Schlafhorst,
  • das Ausneuen nach einem Schneefall und Ausklopfen eines Holzstoßes als Tagesversteck.

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